Vorstösse der SP Uster im Gemeinderat

17. Februar 2020

Auswirkungen der Änderungen des Zusatzleistungsgesetzes und des Strassengesetzes auf die Stadt Uster

Anfrage von Florin Schütz

Am 17. Mai 2020 kommen zwei kantonale Vorlagen zur Abstimmung, welche einen bedeutenden Einfluss auf die Finanzen der Gemeinden und damit auch der Stadt Uster hätten.

Mit der Änderung des Zusatzleistungsgesetzes soll sich der Kanton in Zukunft finanziell deutlich stärker an den AHV/IV-Ergänzungsleistungen – dem grössten Budgetposten im Bereich der Sozialkosten – beteiligen. Genau genommen soll dieser künftig 70 Prozent derjenigen Kosten übernehmen, die Kanton und Gemeinden gemeinsam zu tragen haben. Ursprünglich lag der kantonale Anteil bei 44 Prozent, mit dem Ja zur Umsetzung der Steuervorlage 17 wurde der Anteil auf 50 Prozent erhöht. 

Ebenfalls entscheidet das Stimmvolk über eine Änderung des Strassengesetzes. Neu soll sich der Kanton am Strassenunterhalt der Gemeinden beteiligen. Zwischen 80 und 90 Millionen Franken aus dem kantonalen Strassenfonds sollen in den Bau und Unterhalt von Gemeindestrassen fliessen. Dies wäre nicht nur eine Annäherung an das Verursacherprinzip – Bau und Unterhalt von Gemeindestrassen werden derzeit vollständig aus ordentlichen Steuern finanziert, sondern würde auch die Gemeindefinanzen entlasten. 

Ich stelle dem Stadtrat folgende Fragen: 

  1. Was wären die finanziellen Auswirkungen der Änderung des Zusatzleistungsgesetzes auf die Stadt Uster? 
  2. Was wären die finanziellen Auswirkungen der Strassengesetzänderung auf die Stadt Uster? 
  3. Wie stellt sich der Stadtrat zu den beiden Vorlagen?

Der Stadtrat beantwortet die Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung

Wegen der Corona Pandemie wurde der Abstimmungstermin zu den beiden Vorlagen vom Regierungsrat vom 17. Mai 2020 auf unbestimmte Zeit verschoben. Welche Folgen dies auf die Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen auf die Stadt Uster haben wird, falls das Stimmvolk den Vorlagen zustimmt, ist derzeit nicht absehbar. Ebenso die Auswirkungen der Corona Pandemie auf den städtischen Finanzhaushalt und den damit verbundenen notwendigen Massnahmen, auf die allenfalls die Ergebnisse der Abstimmung Einfluss haben werden.

Zu Frage 1: Laut aktuellen Informationen des kantonalen Sozialamtes wird die Änderung des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes im Falle einer Annahme der Vorlage durch das Stimmvolk per 1. Januar 2022 in Kraft treten. Das vom eidgenössischen Parlament verabschiedete revidierte Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV/IV gilt voraussichtlich ab den 01. Januar 2021. Die finanziellen Auswirkungen des neuen EL-Gesetzes auf die durch die Stadt Uster auszurichtenden Zusatzleistungen sind für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 insgesamt schwer abzuschätzen, da vom Bund und Kanton noch nicht alle Weisungen vorliegen und deshalb auch keine konkreten Berechnungen vorgenommen werden können.

Nach einer provisorischen Berechnung unter dem Einbezug aller bereits bekannten Eckwerte des neuen EL-Gesetzes werden für die Stadt Uster im 2021 Bruttoausgaben für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie für die kantonalen Beihilfen von 21'100'000 Franken anfallen. Ab dem Jahre 2021 wird der Kostenanteil des Kantons Zürich auf Grund der Zustimmung des Zürcher Stimmvolkes zur Steuervorlage 17 von 44% auf 50% an die städtischen Ausgaben für die Zusatzleistungen AHV/IV erhöht. Dies hat eine Minderbelastung der Stadt Uster von netto rund 700'000 Franken zur Folge. Würde im Jahr 2022 bei gleichen Bruttoausgaben wie im 2021 der kantonale Kostenanteil von 50 auf 70% steigen, ergäben sich für die Stadt Uster Mehreinnahmen von 4'200'000 Franken. 

Zu Frage 2: Die Änderung des Strassengesetzes verlangt, dass der Kanton Zürich den Gemeinden jährlich einen Beitrag an den Unterhalt der Gemeindestrassen ausrichtet. Dieser soll mindestens 20 Prozent der jährlichen Einlagen in den Strassenfonds betragen. Dies entspricht aktuell etwa einem jährlichen Beitrag von 80 Millionen Franken. Massgebend für die Berechnung des Gemeindebeitrags ist dabei die Anzahl Kilometer Gemeindestrassen, welche vom motorisierten Individualverkehr befahren werden können.

Das Amt für Verkehr hat auf dieser Basis zu Handen der Beratung der Vorlage im Kantonsrat provisorische Berechnungen für verschiedene Mustergemeinden gemacht. Diese zeigen, dass die Stadt Uster mit einem jährlichen Beitrag von ca. 1.3 bis 1.5 Millionen Franken rechnen darf.

Ob diesen Mehreinnahmen auch Mehraufwendungen entgegenstehen, ist zurzeit noch offen und hängt nicht zuletzt von der Art und Weise des vom Kanton verlangten Zweckbindungs-Reportings ab. Grundsätzlich ist aber ein Nachweis analog der Zweckbindung der Kirchensteuern von juristischen Personen denkbar, der einfach und ohne grossen Aufwand erbracht werden kann.

Zu Frage 3: Der Stadtrat begrüsst und unterstützt beide Vorlagen.

Bislang werden aus dem Strassenfonds nur der Bau und der Unterhalt von kantonalen Strassenprojekten (Staatsstrassen) finanziert. Der Bau und der Strassenunterhalt von Gemeindestrassen werden hingegen vollständig aus ordentlichen Steuermitteln der Gemeinden finanziert. Der Unterhalt der kommunalen Strassen stellt aber für viele Gemeinden eine stets grösser werdende finanzielle Last dar. Das Strassensystem der Kantons- und Gemeindestrassen ist jedoch als Gesamtsystem zu betrachten. Der Kanton sollte ein hohes Interesse am ausreichenden Unterhalt der Gemeindestrassen haben. Deshalb erscheint die Ausrichtung eines Beitrages an die Aufwendungen der Gemeinden durch den Kanton durchaus als sinnvoll.

Der zu erwartende kantonale Beitrag in der Höhe von ca. 1.3 - 1.5 Millionen Franken wäre für die Stadt Uster zudem ein willkommener Beitrag, um mehr in den Unterhalt der bestehenden Strasseninfrastruktur investieren zu können. Davon würden letztlich alle Ustemer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer profitieren.

Die Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV ist vom eidgenössischen Ergänzungsleistungs-gesetz und vom kantonalen Zusatzleistungsgesetz mit gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Weisungen umfänglich vorgegeben. Die Stadt Uster hat diesbezüglich äusserst beschränkten Handlungsspielraum. In den letzten Jahren sind sowohl die Anzahl Leistungsbeziehende wie auch die durchschnittlichen Kosten pro Fall erheblich angestiegen und belasten den städtischen Finanzhaushalt ausserordentlich. Auf diese Entwicklung kann die Stadt direkt keinen Einfluss nehmen. Da der Kanton nicht bereit ist, weder das kantonale Finanzausgleichsystem anzupassen noch die besonderen städtischen Zentrumslasten abzugelten, ist die Erhöhung des Kostenanteils über das kantonale Zusatzleistungsgesetz der einzige Weg, um die stets steigende Belastung der Stadt in diesem Bereich zu verringern und den finanziellen Handlungsspielraum im bisherigen Umfang beizubehalten bzw. im vertretbaren Umfang zu erweitern.

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