Abgelegt unter: Stefan Feldmann
Der Ustermer Stadtrat besteht, so steht es in der Gemeindeordnung, aus sieben Mitgliedern. Doch nun lesen wir, dass der Stadtrat vom Juni an nur zu sechst die Geschicke der Stadt Uster leiten wird. Stadträtin Sabine Wettstein, die Schulvorsteherin, scheidet, da als Stadträtin nicht wiedergewählt, aus und stösst, da als Primarschulpräsidentin wiedergewählt, erst Ende August wieder dazu. Mehr noch: Da Sabine Wettstein von Juni bis Ende August nicht mehr Mitglied des Stadtrates ist, ist sie für diesen Zeitraum auch automatisch nicht mehr Mitglied der Primarschulpflege, weshalb die Schulpflege in der Zwischenzeit von Vizepräsidentin Lilo Baschung geleitet wird, bevor dann Wettstein nach diesem interimistischen Zwischenspiel ihre eigene Nachfolge antreten darf.
Was wie ein Witz tönt, ist das Resultat des undurchdachten Wahlsystems, wie es der Gemeinderat in der neuen Gemeindordung festgelegt hat. Und es hat zur Folge, dass nun, in einer der wichtigsten Phasen der Stadtratstätigkeit ein Vakuum entsteht: Zu Beginn der Legislatur legt der Stadtrat nämlich seine Ziele für die nächsten vier Jahre fest, wägt verschiedene Vorhaben gegeneinander ab, setzt die Schwerpunkt für seine zukünftige Arbeit. Und genau in dieser Phase hat die Schule im Stadtrat kein Gehör – eigentlich unvorstellbar.
Und wer meint, dies sei ein einmaliger, durch den Systemwechsel hervorgerufener Vorgang, der täuscht sich. Weil Amtsbeginn von Stadtrat und Schulpflege nicht korrespondieren, wird sich auch inskünftig ein neugewähltes Schulpräsidium zu Beginn einer neuen Amtszeit nicht aktiv in die Planung der Legislaturziele einbringen können, weil auf seinem Sitz nämlich das abtretende Präsidium bis zum bitteren Ende der Amtsdauer ausharren muss.
Von den Befürwortern des Systemwechsels wurde seinerzeit angeführt, dass die Bevölkerung selber bestimmen wolle, welche Person das Schulpräsidium übernehme. Mag sein. Ob die Bevölkerung aber selber jemand bestimmen will, der dann bei der Festlegung der wegweisender Entscheide, vor der stadträtlichen Türe warten muss, das bezweifle ich doch stark. Die Schule wurde mit dem neuen Wahlsystem ins Abseits gestellt und verliert politisch an Einfluss und Bedeutung. Korrigiert kann diese Entwicklung nur, indem der Gemeinderat bezüglich Wahlsystem nochmals über die Bücher geht.
7 Kommentare bisher
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Man nehme das übergeordnete Gesetz und sehe, dass eine Portion guten Willens alleine nicht reicht. Das Gesetz über die politischen Rechte schreibt eine Wahl der Gemeindeexekutiven zwischen Januar und April vor, ebenso eine Konstituierung der Behörde, sobald die Mehrheit der Mitglieder der Behörde rechtskräftig gewählt sind (also die Fristen für Einsprachen abgelaufen sind). Und das bedeutet nun mal eine Konstituierung des Stadtrates im Mai, spätestens Juni, weiter strecken bis Ende August lässt sich das nicht. Und deshalb bleibt das Problem ohne Gesetzesänderung weiter bestehen.
Kommentar von Stefan Feldmann am 15.03.2010 um 20:37Das ist zwar die GPR-Zutat für Organe mit nebenamtlichen Mitgliedern. Die Zutat für den Stadtrat Uster ist diejenige von
GPR §33 Absatz 2
Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder vollamtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts.
Der zitierte Absatz greift nicht. Stadt- und Schulpräsidium sind mit einer Dotation von 80 Prozent keine Vollämter im Sinne der kantonalen Gesetzgebung.
Kommentar von Stefan Feldmann am 15.03.2010 um 23:37Es reicht ja schon, wenn der Stadtrat als Organ teilweise aus teilamtlich tätigen Mitgliedern besteht.
Kommentar von Urs Tschanz am 16.03.2010 um 08:50Der Abschnitt ist in der Tat korrekt wiedergegeben. Allerdings steht er in Widerspruch zu GRP §33 Abs. 1 lit. b. bzw. wäre diese Litera eigentlich überflüssig (oder umgekehrt). Ich denke, ein vertieftes Eintauchen in die Materialien und die bisherige Rechtsprechung zum Thema (so es die gibt) wären wohl von Nöten, um zu sehen, inwiefern und zeitlich wie weit eine Konstituierung aufgeschoben werden kann.
Und der Vollständigkeit halber: Das Problem der nicht gleichlaufenden Amtsdauern ist nur ein Punkt, der in meinen Augen gegen diesen unsinnigen Wahlmodus spricht. Die anderen Punkte können beim Gemeinderatsbericht nachgelesen werden…
Ihre Einschätzung, dass es eigentlich unvorstellbar ist, dass die Primarschule zu Beginn der Legislatur kein Gehör im Stadtrat hat, teile ich. Wurde doch bei der Abstimmung “Integration des Bereichs Bildung in Stadtrat und Verwaltung” am 5. Juni 2005 unter Anderem folgender Vorteil für die Integration das Primarschulpräsidium im Stadtrat genannt. “Entscheidende Stärkung der schulischen Anliegen und Belange im Stadtrat und bessere Möglichkeit zu einer ganzheitlichen Politik durch direkten Einfluss der Optik der Primarschulpflege auf die stadträtlichen Entscheide.”
Um diese unbefriedigende Situation (durch das nach nur einer Amtsdauer wieder geänderte Wahlprozedere) nicht Tatsache werden zu lassen, lohnt es sich doch sicher, die aufgezeigte Möglichkeit genauer anzuschauen und zu prüfen.
Festzuhalten ist dazu in [eckigen Klammern ist jeweils die Quelle angegeben]:
“Die heutige Stadtratsorganisation Uster sieht sieben teilamtliche Stadtratsmitglieder vor (inkl. Stadtpräsidium und Primarschulpräsidium).” [Antrag des Stadtrates betreffend neuer Behördenpensen und Anpassung der Entschädigungen Stadtrat, (Antrag Nr. 281), Seite 3, Ziffer 1 - gemeint ist die bisherige Organisation der Amtsdauer 2006/2010.]
“Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder vollamtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts.” [GPR § 33, Absatz 2]
Diese Bestimmung steht keinesfalls im Widerspruch zum GPR § 33, lit. b, sondern dient absichtlich der Unterscheidung von nebenamtlichen und voll- oder teilamtlichen Behördenmitgliedern, wie folgende Zitate zeigen:
“Für den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts ist zu unterscheiden, ob es sich um Organe mit nebenamtlichen oder mit voll- oder teilamtlichen Mitgliedern handelt.”
“Besteht ein Organ aber zumindest zum Teil aus Mitgliedern, die im Voll- oder Teilamt tätig sind, drängt sich eine flexiblere Lösung auf. Da in solchen Fällen regelmässig bestehende Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden müssen, stehen arbeitsvertragliche Kündigungsfristen im Raum. Die Konstituierung des neu gewählten Organs erfolgt deshalb nach Absprache der bisherigen und der neu gewählten Mitglieder (Abs. 2).” [Beide Zitate: Vorlage 4001 Gesetz über die politischen Rechte - Antrag Regierungsrat vom 28.08.2002, Seite 72)
Die maximale zeitliche Grenze für die Konstituierung ist, meiner Meinung, ebenfalls im GPR geregelt:
“Hat sich das Organ bis zum 1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.” [GPR § 34]
Wenn sich nun der bisherige Stadtrat mit dem neuen Stadtrat darauf einigt, sich in Kalenderwoche 34 neu zu konstituieren, wäre das Amt des Schulpräsidium einerseits ohne Unterbruch besetzt und andrerseits wäre die Primarschule zudem ohne Unterbruch im Stadtrat vertreten bzw. integriert.
Kommentar von Urs Tschanz am 17.03.2010 um 14:50Einen Kommentar hinterlassen
Rezeptvorschlag, damit’s doch geht
Man nehme eine Portion guten Willen, einige Kenntnisse der übergeordneten Gesetze und mische diese Zutaten so, dass die Amtsdauer des Stadtrates zur gleichen Zeit beginnt, wie diejenige der Primarschulpflege. Dasselbe Vorgehen kann so auch in Zukunft angewendet werden.
Kleiner Tipp am Rande, die Amtsdauer der Schule beginnt dieses Jahr am Montag 23. August (nicht am 26. August).
Urs Tschanz
Kommentar von Urs Tschanz am 15.03.2010 um 19:02